§ 1240 BGB
Gold- und Silbersachen
(1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.
(2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.
Suchhilfen: Gold versteigern, Silber versteigern, Mindestpreis Gold, Mindestpreis Silber, Versteigerung unter Wert, Auktion Goldwert, Auktion Silberwert, Verkauf unter Goldwert, steigerung