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Gesetze/ BGB /Buch 3 – Sachenrecht/Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten/Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1236 BGB

Durchführung der Versteigerung

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Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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