§ 1225 BGB

Forderungsübergang auf den Verpfänder

Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.

Suchhilfen: Forderungsübergang bei Pfand, Anspruch an Verpfänder abtreten, Pfandgläubiger befriedigen, Bürgschaft bei Pfand, Verpfändung von Forderungen, Pfandrecht Anspruch übertragen, Forderung auf Pfandnehmer übergehen, Verpfänder wird Schuldner, treten, friedigen, pfändung, tragen, gehen