§ 1218 BGB
Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
(1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.
Suchhilfen: Rückgabe Pfand verlangen, Sicherheitsleistung statt Pfand, Anzeige drohender Pfandverderb, Verpfänder Rechte bei Pfandverlust, Pfandwert mindern verhindern, Pfandgläubiger Anzeige Pflicht, langen