§ 120 BGB

Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

Suchhilfen: Übermittlungsirrtum, falsche Übermittlung, Irrtum bei Übermittlung, Anfechtung wegen Fehlübermittlung, Anfechtung wegen Übermittlungsfehler, mittlung, fechtung