§ 120 BGB
Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
Suchhilfen: Übermittlungsirrtum, falsche Übermittlung, Irrtum bei Übermittlung, Anfechtung wegen Fehlübermittlung, Anfechtung wegen Übermittlungsfehler, mittlung, fechtung