§ 116 BGB
Geheimer Vorbehalt
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
Suchhilfen: geheimer Vorbehalt, Willenserklärung mit Vorbehalt, Vertrag stillschweigend widerrufen, Vorbehalt kennt der Empfänger, Nichtigkeit bei heimlichem Vorbehalt, Vertrag ungültig wegen geheimer Absicht, Vorbehalt bei Angebot, Erklärung mit heimlichem Vorbehalt, klärung