§ 1144 BGB

Aushändigung der Urkunden

Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.

Suchhilfen: Hypothekenbrief aushändigen, Grundbuchberichtigung verlangen, Urkunden herausgeben, Grundbuchkorrektur beantragen, Hypothekenunterlagen erhalten, Grundbuchunterlagen anfordern, Löschung der Hypothek beantragen, händigen, langen, geben, antragen, halten