§ 1135 BGB

Verschlechterung des Zubehörs

Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133, 1134 steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden.

Suchhilfen: Zubehör verschlechtern, Zubehör entfernen, Hypothekenzubehör Schaden, Grundstückszubehör Verlust, Zubehör beschädigen, Zubehör nicht ordnungsgemäß nutzen, Zubehör wegnehmen vom Grundstück, Zubehörwert mindern, fernen, schädigen, nehmen