§ 110 BGB
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Suchhilfen: Minderjähriger Leistung erbringen, Vertrag ohne Zustimmung wirksam, eigene Mittel Vertrag, Minderjähriger eigenständige Leistung, Vertrag Minderjähriger ohne Genehmigung, Leistung mit fremden Mitteln, Zustimmung Vertreter nicht nötig, Minderjähriger Vertrag eigenständig, bringen, stimmung