§ 1099 BGB

Mitteilungen

(1) Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 469 Abs. 2 bestimmten Wirkung mitteilen.

(2) Der Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu benachrichtigen, sobald die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist.

Suchhilfen: Eigentumswechsel mitteilen, Vorkaufsrecht benachrichtigen, Kaufvertragsinhalt mitteilen, Neuer Eigentümer informieren, Grundstücksverkauf melden, Verpflichteter benachrichtigen, Vorkaufsrecht ausüben Hinweis, teilen, nachrichtigen