§ 1065 BGB
Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
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Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Suchhilfen: Nießbrauch beeinträchtigt, Schutz Nießbrauchrecht, Anspruch bei Nießbrauchverletzung, Nießbrauch Unterlassungsanspruch, Nießbrauch Schadensersatz, Beeinträchtigung des Nießbrauchs, einträchtigung