§ 104 BGB
Geschäftsunfähigkeit
📖
↗ Links
Geschäftsunfähig ist:
- 1.
- wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
- wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Suchhilfen: Geschäftsunfähigkeit, Minderjähriger Vertrag, Vertrag mit Kind, unfähiger Vertragspartner, Willensunfähigkeit, Kaufvertrag Minderjähriger, Kinder unterschreiben Vertrag, Vertrag bei geistiger Störung, schreiben