§ 1030 BGB

Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen

(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).

(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.

Suchhilfen: Nießbrauch an Sache, Nutzungsrecht belasten, Nutzungen ziehen, Nießbrauch beschränken, Recht auf Nutzung einer Sache, Nießbrauch Inhalt, Belastung mit Nießbrauch, lasten, schränken, lastung