§ 1019 BGB
Vorteil des herrschenden Grundstücks
Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.
Suchhilfen: Grunddienstbarkeit Nutzen, Vorteil herrschendes Grundstück, Dienstbarkeit Nutzen, Nutzungsrecht Grundstück, Dienstbarkeitsvorteil, Recht auf Nutzung Nachbargrund, Herrschendes Grundstück Vorteil, Dienstbarkeit Beschränkung Nutzen, schränkung