§ 1011 BGB

Ansprüche aus dem Miteigentum

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

Suchhilfen: Miteigentum Durchsetzung, Anspruch gegenüber Dritten, Herausgabeanspruch Miteigentümer, Gemeinschaftseigentum Klage, Miteigentumsrechte geltend machen, Ansprüche aus Miteigentum, setzung