§ 20 BFSGV
Anwendung von funktionalen Leistungskriterien
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(1) Funktionen, die die Gestaltung und Herstellung von Produkten sowie die Erbringung von Dienstleistungen betreffen und für die keine Anforderungen in den §§ 4 bis 19 aufgestellt werden, gelten als barrierefrei, wenn sie die Anforderungen an die funktionalen Leistungskriterien und -fähigkeiten der Nutzer im Sinne des § 21 erfüllen.
Suchhilfen: funktionale Leistungskriterien, Produktgestaltung barrierefrei, Dienstleistung ohne technische Vorgaben, Alternative zu technischen Anforderungen, Nutzerfähigkeiten berücksichtigen, gaben, forderungen, rücksichtigen