§ 13 BFSGV
Zusätzliche Anforderungen an bestimmte Dienstleistungen
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Damit Menschen mit Behinderungen die Dienstleistungen der §§ 14 bis 19 in größtmöglichem Umfang nutzen können, müssen diese Dienstleistungen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen bei der Ausführung vorsehen, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind und die Interoperabilität mit assistiven Technologien gewährleisten.
Suchhilfen: Barrierefreie Dienstleistung, Behindertenfreundliche Servicegestaltung, Assistive Technologie Integration, Zugänglichkeit von Dienstleistungen, Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Barrierefreie Verfahren, Bedarfsgerechte Serviceanpassung, Interoperabilität mit Hilfstechnologien, hinderungen, fahren