§ 11 BfRG
Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter
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Auf die Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundesinstitutes sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstige Bestimmungen anzuwenden.
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