§ 2 BFinHBRuaG

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(1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom Hundert der förderungsfähigen Ausgaben.

(2) Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene Bundesmittel können in den Folgejahren bei Bedarf abgerufen werden.

Suchhilfen: Bundesfinanzhilfe, 90 Prozent Finanzierung, Mittelabruf, Nachträglicher Mittelabruf, Bundesmittel Nutzung