§ 5 BFDG
Anderer Dienst im Ausland
Die bestehenden Anerkennungen sowie die Möglichkeit neuer Anerkennungen von Trägern, Vorhaben und Einsatzplänen des Anderen Dienstes im Ausland nach § 14b Absatz 3 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.
Suchhilfen: Anderer Dienst im Ausland, Auslandsfreiwilligendienst, Zivildienst Anerkennung Ausland, Einsatzplan im Ausland, Träger Anerkennung Ausland, Auslandsprojekt Zivildienst, Anerkennung von Vorhaben im Ausland, Dienst im Ausland beantragen, erkennung, haben, antragen