§ 16 BFDG
Übertragung von Aufgaben
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Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger können mit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.
Suchhilfen: Auftrag übernehmen, Einsatzstelle beauftragen, Träger beauftragen, Aufgabenübertragung beantragen, nehmen, auftragen, gabenübertragung, antragen