§ 9 BfAG
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(1) Die Geschäfte der Bundesversicherungsanstalt werden durch Beamte wahrgenommen sowie durch Arbeitskräfte, die auf Grund privatrechtlichen Dienstvertrages angestellt sind.
(2) Stellen für Beamte sollen nur in dem Umfange vorgesehen werden, als sie für eine Tätigkeit zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben erforderlich sind. §§ 15 und 16 bleiben unberührt.
Suchhilfen: Dienstvertrag Angestellte, Bundesversicherungsanstalt Personal, hoheitsrechtliche Aufgaben Stellen, Beamtenstelle besetzen, Stellen für Beamte begrenzen, gaben, setzen, grenzen