§ 3 BfAAWidVertrAnO
Beihilfefestsetzung
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Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für die Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten übertragen. Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Festsetzungsstelle. Die Festsetzungsstelle ist nicht zu Entscheidungen befugt, die nach den Vorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.
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