§ 5a BevStatG
Übermittlung von Tabellen an oberste Bundes- und Landesbehörden
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Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Suchhilfen: Statistiken übermitteln, Tabellen an Behörde senden, Datenweitergabe Statistik, Planungsdaten übermitteln, Bundesbehörden Daten erhalten, Statistische Tabellen übermitteln, Daten an oberste Behörde senden, halten