§ 2 BEVBDGZustAnO Vorbehaltsklausel ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens behält sich vor, Zuständigkeiten nach § 1 in besonderen Fällen selbst auszuüben.