§ 31 BeurkG
Ausschluss der elektronischen Niederschrift
Über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen soll keine elektronische Niederschrift aufgenommen werden.
Ausschluss der elektronischen Niederschrift
Über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen soll keine elektronische Niederschrift aufgenommen werden.