§ 21 BeurkG
Grundbucheinsicht, Briefvorlage
↗ Links
(1) Bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte zum Gegenstand haben, soll sich der Notar über den Grundbuchinhalt unterrichten. Sonst soll er nur beurkunden, wenn die Beteiligten trotz Belehrung über die damit verbundenen Gefahren auf einer sofortigen Beurkundung bestehen; dies soll er in der Niederschrift vermerken.
(2) Bei der Abtretung oder Belastung eines Briefpfandrechts soll der Notar in der Niederschrift vermerken, ob der Brief vorgelegen hat.
Suchhilfen: Grundbuch prüfen lassen, Notar Grundbuchauszug einsehen, Briefpfandrecht Nachweis erbringen, Eintragung im Grundbuch prüfen, Beurkundung ohne Grundbuchauskunft, Gefahr sofortige Beurkundung, sehen, bringen, tragung, urkundung