§ 5 WerkstTerHMstrV – Fachgespräch
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
- 2.
- Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie wirtschaftliche, rechtliche und technische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
- 3.
- sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
- 4.
- mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerk zu berücksichtigen.
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WerkstTerHMstrV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 96 V v. 18.1.2022 I 39
Ersetzt V 7110-3-104 v. 21.1.1993 I 87 (BetTerMstrV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juni 2022