§ 7 3. BetrAVStatVO
Übermittlung
📖
↗ Links
Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung sowie den fachlich zuständigen obersten Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall bezogen auf ein Unternehmen aufweisen.
Suchhilfen: Statistik übermitteln, Daten an Bundesminister senden, Statistische Tabellen weitergeben, Ergebnisse an Landesbehörden melden, Tabellen an Ministerium übermitteln, Statistik an Planung weiterleiten, geben, leiten