§ 28 BeschV

Deutsche Volkszugehörige

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Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung erteilt werden.

Suchhilfen: Vorrangprüfung Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis Arbeit für Deutsche, Arbeitsgenehmigung mit Vorrangprüfung, Aufenthaltstitel für Vertriebene, Vorübergehende Beschäftigungserlaubnis, rangprüfung