Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2021 I 4622
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Inhalt
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
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Abschnitt 1 Beschussprüfung von Schusswaffen und Böllern
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Abschnitt 2 Verfahren der Beschussprüfung
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Abschnitt 3 Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
- § 11 Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
- § 12 Modellbezeichnung bei Bauartzulassungen
- § 13 Inverkehrbringen von Schussapparaten aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist
- § 14 Beschaffenheit pyrotechnischer Munition
- § 15 Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte
- § 16 Kennzeichnung der Verpackung von Reizstoffgeschossen und Reizstoffsprühgeräten
- § 17 Abweichungen vom Kennzeichnungsgrundsatz bei besonderen Munitionsarten
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Abschnitt 4 Verfahren bei der Bauartzulassung
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Abschnitt 4a Verfahren bei der Prüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
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Abschnitt 5 Periodische Fabrikationskontrolle, Einzelfallprüfung, Wiederholungsprüfung
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Abschnitt 6 Festlegung der Maße und Energiewerte für Feuerwaffen (Maßtafeln), Einsteck- und Austauschläufe sowie für Munition
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Abschnitt 7 Zulassung von Munition
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Abschnitt 8 Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung von Munition
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Abschnitt 9 Beschussrat
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Abschnitt 10 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
- § 42 Ordnungswidrigkeiten
- § 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage I Technische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Feuerwaffen und sonstige Gegenstände, die der Beschussprüfung nach § 5 des Gesetzes unterliegen, und technische Anforderungen an Prüfgegenstände nach den §§ 7 bis 10 des Gesetzes
- Anlage II Beschusszeichen, Prüfzeichen
- Anlage III Prüfvorschriften für Patronen- und Kartuschenmunition
- Anlage IV Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe
- Anlage V Grenzwerte für Elektroimpulsgeräte nach § 15 Abs. 5
- Anlage VI Ermittlung der Bewegungsenergie der Geschosse