§ 6a BerlinFG 1990
Berliner Wertschöpfungsquote
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(1) Die Berliner Wertschöpfungsquote im Sinne dieses Gesetzes ist der Vomhundertsatz, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem die Berliner Wertschöpfung zum wirtschaftlichen Umsatz der in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers steht. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes sind Organgesellschaften als Betriebsstätten des Unternehmers anzusehen.
- 1.
- dem Berliner Gewinn (§ 6b Abs. 1),
- 2.
- den Berliner Arbeitslöhnen (§ 6b Abs. 2),
- 3.
- den Hinzurechnungsbeträgen für bestimmte Berliner Arbeitnehmer, für Berliner Auszubildende und für Berliner Unternehmer, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Körperschaftsteuergesetzes sind (§ 6b Abs. 3),
- 4.
- den Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Berliner Arbeitnehmer (§ 6b Abs. 4),
- 5.
- den Berliner Zinsen (§ 6b Abs. 5),
- 6.
- den Berliner Abschreibungen (§ 6b Abs. 6),
- 7.
- dem Erhaltungsaufwand für abnutzbare bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter, die in den in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers genutzt werden,
- 8.
- den Miet- und Pachtaufwendungen sowie den Erbbauzinsen für die Nutzung beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter in den in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers und
- 9.
- dem anrechenbaren Wert der Berliner Vorleistungen (§ 6c).
- 1.
- die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten Umsätze einschließlich der nicht steuerbaren Umsätze außerhalb des Erhebungsgebiets mit den Bemessungsgrundlagen nach § 10 des Umsatzsteuergesetzes,
- 2.
- die Überlassung von Gegenständen an Unternehmensteile außerhalb von Berlin (West) zu Marktpreisen ohne Umsatzsteuer,
- 3.
- die Bestandsveränderungen der bearbeiteten unfertigen und fertigen Erzeugnisse zu Herstellungskosten und
- 4.
- andere aktivierte Eigenleistungen zu Herstellungskosten.
- 1.
- die Lieferungen und die Überlassung von nicht in Berlin (West) hergestellten Gegenständen und sonstige Leistungen nicht Berliner Ursprungs bis zu 25 vom Hundert des wirtschaftlichen Umsatzes und
- 2.
- die Umsätze, die den in § 6b Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Beträgen zuzurechnen sind.
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang der Berliner Wertschöpfung und des wirtschaftlichen Umsatzes näher bestimmen.
Fußnoten
(+++ § 6a: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 2 u. Abs. 3 Satz 2 F. ab 1990-02-02, F. ab 1991-06-24 +++)
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