§ 6 BergMAusbV – Berichtsheft

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Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BergMAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 29.7.2013 I 2834

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. August 2013