§ 4 BergMAusbV – Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BergMAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 29.7.2013 I 2834
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. August 2013