§ 27 SchKG
Umgang mit dem Herkunftsnachweis
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(1) Die Beratungsstelle übersendet den Umschlag mit dem Herkunftsnachweis an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zur sicheren Verwahrung, sobald sie Kenntnis von der Geburt des Kindes erlangt hat.
(2) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vermerkt den vom Standesamt nach § 26 Absatz 7 mitgeteilten Namen des Kindes auf dem Umschlag, der seinen Herkunftsnachweis enthält.
Suchhilfen: Geburtsnachweis verwahren, Herkunftsnachweis weiterleiten, Kindesnachweis senden, Geburt des Kindes melden, Umschlag mit Nachweis übermitteln, Standesamt Meldung weitergeben, Nachweis sicher aufbewahren, wahren, leiten, geben, bewahren