§ 12 SchKG

Weigerung

📖

(1) Niemand ist verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung notwendig ist, um von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden.

Suchhilfen: Schwangerschaftsabbruch verweigern, medizinische Mitwirkung ablehnen, Gefahr für Leben abwenden, Abbruchhilfe verweigern, ärztliche Pflicht bei Gefahr, Weigerung bei Abtreibung, wirkung, lehnen, wenden, treibung