§ 12 SchKG
Weigerung
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(1) Niemand ist verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung notwendig ist, um von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden.
Suchhilfen: Schwangerschaftsabbruch verweigern, medizinische Mitwirkung ablehnen, Gefahr für Leben abwenden, Abbruchhilfe verweigern, ärztliche Pflicht bei Gefahr, Weigerung bei Abtreibung, wirkung, lehnen, wenden, treibung