§ 5 BeiratsV – Geschäftsordnung
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedarf.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeiratsV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.12.2003 I 2848
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013