§ 5 BeiratsV – Geschäftsordnung

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Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedarf.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeiratsV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.12.2003 I 2848

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013