§ 20 BEHG

Durchsetzung der Berichtspflicht

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Kommt ein Verantwortlicher nach Ende der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 seiner Berichtspflicht nach § 7 Absatz 1 nicht nach, so verfügt die zuständige Behörde die Sperrung seines Kontos im nationalen Emissionshandelsregister. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verantwortliche der zuständigen Behörde einen Emissionsbericht vorlegt und die zuständige Behörde diesen Bericht als den Anforderungen nach § 7 genügend anerkennt oder eine Schätzung der Emissionen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 erfolgt.

Suchhilfen: Emissionsbericht nicht einreichen, Konto Sperrung Emissionshandel, Berichtspflicht Emissionshandelsregister, Verstoß Berichtspflicht Sanktion, Emissionshandelsregister Sperrung, Berichtspflicht nicht erfüllt, reichen