§ 10 BEGTPG
Aufgaben des Länderausschusses
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Der Länderausschuss hat die ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben.
Aufgaben des Länderausschusses
Der Länderausschuss hat die ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben.