Art VII BEGSchlG
Kostentragung bei Erledigung eines Rechtsstreits
Soweit sich ein Rechtsstreit auf Grund dieses Gesetzes erledigt, werden Gerichtskosten nicht erhoben. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auslagen.
Kostentragung bei Erledigung eines Rechtsstreits
Soweit sich ein Rechtsstreit auf Grund dieses Gesetzes erledigt, werden Gerichtskosten nicht erhoben. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auslagen.