Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Eingangsformel
Auf Grund des § 182 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
- 1.
- bei Auskünften auf Grund einfacher Ermittlungen
- 3 Deutsche Mark je Versicherungsschein;
- 2.
- bei Auskünften auf Grund umfangreicher Ermittlungen oder mit versicherungstechnischen Berechnungen
- 6 Deutsche Mark je Versicherungsschein;
- 3.
- bei Auskünften mit versicherungstechnischen Berechnungen in besonders schwierigen Fällen mit nachweislich erhöhtem Kostenaufwand
- 9 Deutsche Mark je Versicherungsschein.
(2) Bei Auskünften über die für den Berechtigten günstigere Entschädigung gemäß § 128 Abs. 3 und § 129 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes erhöhen sich die Pauschsätze nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 jeweils um 3 Deutsche Mark.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundesentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin; sie gilt nicht im Saarland.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft.
(2) Soweit vor der Verkündung dieser Verordnung Kosten nach der Bekanntmachung des Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 19. Februar 1954 (Bundesanzeiger Nr. 37 vom 23. Februar 1954) erstattet worden sind, behält es hierbei sein Bewenden.
Schlußformel
Der Bundesminister für Wirtschaft