§ 40 3. DV-BEG

Verteilung von anzurechnenden Leistungen

Bei der Anrechnung von Leistungen auf die laufende Rente nach § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Berechtigten mindestens die Hälfte des Monatsbetrages der festgesetzten Rente verbleibt.

Suchhilfen: Halbe Rente behalten, Rentenabschlag vermeiden, Verteilung von Leistungen, Rente mindestbetrag, halten, meiden, teilung