§ 12 2. DV-BEG

Grundlage der Berechnung

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Die Rente wird unter Zugrundelegung des Diensteinkommens (Grundgehalt und Wohnungsgeld) eines mit dem Verfolgten vergleichbaren Bundesbeamten in einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern festgesetzt.

Suchhilfen: Beamtenpension berechnen, Rente nach Besoldungsgruppe, Dienstgehalt zugrunde legen, Wohnungsgeld einbeziehen, Vergleichsbeamter heranziehen, Pensionshöhe bestimmen, rechnen, beziehen, stimmen