Zum Inhalt springen
Bundesrecht.app
Gesetze Suche ⚙
Gesetze/ BEGDV3ÄndV 4

Art I BEGDV3ÄndV 4

📖 Am Stück lesen

-

← Zurück Eingangsformel ☰ Weiter → Art II

Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

Kein amtliches Angebot, keine Rechtsberatung – ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Keine Cookies, kein Tracking.

Impressum · Datenschutz