§ 1 BECV
Anwendungsbereich und Zweck
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(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(2) Diese Verordnung dient der Festlegung von Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen.
Suchhilfen: Carbon Leakage verhindern, Wettbewerbsfähigkeit erhalten, Emissionshandels‑Verordnung anwenden, Brennstoffhandelsgesetz Geltungsbereich, Klimaschutzmaßnahmen Unternehmen, Grenzüberschreitender Wettbewerb sichern, Umweltauflagen für Unternehmen, halten, wenden, nehmen, weltauflagen