§ 3a BeauftrV
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Die in den §§ 1 und 3 genannten Vereine werden beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch nicht motorisierte, aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilogramm wahrzunehmen:
- 1.
- Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,
- 2.
- Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,
- 3.
- Erteilung der Erlaubnisse zum Starten und Landen mit diesen Luftsportgeräten außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz),
- 4.
- Aufsicht über den Betrieb dieser Luftsportgeräte auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und
- 5.
- Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.
Suchhilfen: Luftraumnutzung Genehmigung, Drohnen Betriebserlaubnis, Luftsportgeräte Aufsicht, Ausbildung Luftfahrtpersonal Genehmigung, Starten Landen Genehmigung, Kosten Erhebung Luftsport, Vereinsaufgabe Luftverkehr, bildung, hebung