§ 12 BeamtVAltGZustAnO
Zuständigkeit für Versorgungsangelegenheiten nach dem G 131
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Für Versorgungsberechtigte nach dem G 131 ist die Generalzolldirektion zuständig.
Zuständigkeit für Versorgungsangelegenheiten nach dem G 131
Für Versorgungsberechtigte nach dem G 131 ist die Generalzolldirektion zuständig.