§ 9 BeamtStG

Kriterien der Ernennung

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Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Suchhilfen: Beamtenernennung, Eignung prüfen, Befähigung nachweisen, fachliche Leistung, Diskriminierungsverbot bei Ernennung, Aufstieg im Staatsdienst, Gleichbehandlung bei Besoldung, Ernennungsbedingungen, amtenernennung, fähigung, weisen, nennung, soldung, nennungsbedingungen