§ 52 BeamtStG

Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden

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Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie dürfen wegen Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

Suchhilfen: Gewerkschaftsmitgliedschaft Beamte, Berufsverbandsbeitritt für Beamte, Beamtenrechte Gewerkschaftszugehörigkeit, Tarifbindung von Beamten, amten