§ 2 BDBOSZertV
Antrag
↗ Links
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- Datum der Antragstellung,
- 3.
- Name und Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten des Antragstellers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- 4.
- Name und Anschrift eines Ansprechpartners des Antragstellers, der über die erforderliche Sachkunde zur Erteilung von technischen Auskünften über das zu zertifizierende Endgerät verfügt,
- 5.
- genaue Bezeichnung des zu zertifizierenden Endgerätes, insbesondere
- a)
- Endgerätetyp gemäß BOS-Interoperabilitätsrichtlinien (BOS-IOP-Richtlinien) nach § 5 Absatz 2,
- b)
- Endgerätename gemäß Herstellerproduktbezeich-nung,
- c)
- Name und Anschrift des Herstellers, sofern abweichend von Nummer 1,
- d)
- Hardware-Versionsnummer,
- e)
- Software-Versionsnummer,
- 6.
- Angaben zu den gemäß BOS-IOP-Richtlinien optionalen Leistungsmerkmalen, die von dem Endgerät unterstützt werden,
- 7.
- Erklärung des Antragstellers, dass der Verwendung des zu zertifizierenden Endgerätes einschließlich aller Komponenten im Digitalfunk BOS keine Rechte Dritter entgegenstehen,
- 8.
- Angabe, ob es sich um eine vollständige Zertifizierung nach § 15a Absatz 2 des BDBOS-Gesetzes (Zertifizierung) oder eine nach § 15a Absatz 3 Satz 2 und 3 des BDBOS-Gesetzes beschränkte Zertifizierung (Änderungszertifizierung) handelt,
- 9.
- BOS-Prüfbericht nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und sonstige Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 des BDBOS-Gesetzes, die nach den BOS-IOP-Richtlinien vorzulegen sind, die der Überprüfung nach § 7 zugrunde gelegt wurden,
- 10.
- Nachweis der Sachkunde der Prüfstelle gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1,
- 11.
- Angabe der dem BOS-Prüfbericht und den sonstigen Nachweisen zugrunde liegenden BOS-IOP-Richtlinien sowie
- 12.
- Erklärung des Antragstellers, dass die Verwendung des Endgerätes nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des BDBOS-Gesetzes nicht gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
(2) Handelt es sich bei dem Endgerät um einen Bestandteil einer Funkleitstelle im Sinne des § 1 Satz 2, so hat der Antragsteller anzugeben, woraus sich dieser Bestandteil zusammensetzt.
(3) Die Vorlage der in Absatz 1 Satz 4 Nummer 9 bis 11 genannten Unterlagen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 vorliegen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen.
(4) Die Bundesanstalt soll die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeiten.
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